Honorar
Wer sich in einem Streitfall an einen Anwalt wendet, muss selbstverständlich mit entsprechenden Gebühren rechnen. Oft werden die Höhe von Anwaltshonoraren jedoch überschätzt. In der Regel lohnt es sich, für einen rechtlichen Rat Geld zu investierten.
Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Unabhängig von diesen gesetzlichen Vorschriften kann das Honorar eines Rechtsanwaltes auch mit dem Mandanten in Form eines Pauschalhonorars oder eines Stundenhonorars vereinbart werden. Hierzu ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten erforderlich.
Wir besprechen gerne mit Ihnen zusammen im Rahmen eines ersten Gesprächs, d.h. vor Beauftragung, die Höhe der zu erwartenden Kosten und die mit dem Rechtsstreit verbundenen wirtschaftlichen Risiken, damit sie informiert sind und frei entscheiden können, ob und wieviel Sie in eine Rechtsverfolgung investieren wollen.
Auch bei der Beratung mittelloser und bedürftiger Mandanten suchen wir nach verträglichen Lösungen. Wir beraten Sie gerne über die Möglichkeiten einer Beratungshilfe oder über Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe.
Die folgende Darstellung über die Vergütung eines Rechtsanwaltes nach dem RVG soll einer groben Orientierung eines Rechtssuchenden dienen und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da insbesondere spezielle und in der anwaltlichen Praxis eher seltenere Tätigkeiten unbehandelt bleiben.
Allgemeine Vergütung nach dem RVG
Grundsätzlich richtet sich der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwaltes danach, mit welcher Tätigkeit er von seinem Mandanten beauftragt wird, d.h. nach der Art und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.
Das RVG sieht verschiedene Arten von Gebühren für bestimmte anwaltliche Tätigkeiten vor. Die anwaltliche Tätigkeit lässt sich grob in Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bzw. Rechtsstreites und in gerichtliche Auseinandersetzungen gliedern. Die Tätigkeit wird dann auf Basis des sogenannten Streitwertes abgerechnet, also nach dem wirtschaftlichen Wert, den der Streit für den Mandanten hat.
Erstberatung
Bei Verbrauchern beträgt der Höchstbetrag für ein erstes Beratungsgespräch 190 € zzgl. gesetzl. MwSt. Wenn sich die Tätigkeit im Anschluss auch auf Schreiben an den Gegner oder die Vertretung vor Gericht erstreckt, werden grundsätzlich die Kosten des ersten Beratungsgesprächs angerechnet. Das bedeutet, wenn Sie uns damit beauftragen, auch nach außen tätig zu werden, müssen Sie für die Erstberatung nicht extra zahlen.
Außergerichtliche Tätigkeit
Für den Fall, dass wir nach außen für Sie tätig werden, fällt eine sogenannte Geschäftsgebühr an. Die Höhe richtet sich nach dem Wert Ihres Anliegens. Zum Beispiel wird der Gegenstandswert bei einem Schadensersatzanspruch nach der Höhe des Schadens berechnet.
Gerichtliche Tätigkeit
Die gezahlte außergerichtliche Gebühr wird wiederum zur Hälfte auf die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entstehende sogenannte Verfahrensgebühr angerechnet. Auch diese richtet sich wieder nach dem Wert des Anliegens. Zudem entsteht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in den meisten Fällen noch eine Terminsgebühr und für den Fall eines Vergleichs fällt eine Vergleichsgebühr an.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, setzten wir uns direkt mit Ihrer Versicherung in Verbindung, beantragen eine Deckungszusage und klären die Abrechnung mit Ihrer Versicherung selbst.
In den meisten Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung bei erfolgter Deckungszusage die eigenen Kosten für Anwälte, Gerichte oder Sachverständige (ggf. mit Ausnahme der Selbstbeteiligung)
Beratungshilfe
Durch die Beratungshilfe soll es Bürgern mit geringem Einkommen ermöglicht werden, sich anwaltlich beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen. Sie müssen nur einen Eigenanteil von 15,00 € bezahlen. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten der Beratungshilfe.
Wer erhält Beratungshilfe?
Eine rechtssuchende Person erhält Beratungshilfe, wenn sie die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen selbst nicht aufbringen kann und sie keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für Hilfe hat. Zudem darf die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig sein, d.h. dass sich auch eine wirtschaftlich besser gestellte Person in einer vergleichbaren Situation auf eigene Kosten rechtlich beraten lassen würde.
Wie erhält man Beratungshilfe?
Erforderlich ist ein Antrag, der mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden kann. Es ist zweckmäßig, sich zunächst vom Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe erteilen zu lassen und diesen dem Rechtsanwalt zu Beginn des ersten Gespräches vorzulegen. Weitere Informationen können Sie dem Beratungshilfegesetz entnehmen.
Ein Onlineformular (Link) steht Ihnen im Downloadbereich der Homepage zur Verfügung.
Das Formular zur Beantragung von Beratungshilfe füllen Sie bitte aus und beantragen damit bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein. Diesen bringen Sie bitte zum ersten Beratungsgespräch mit.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
Unter den gleichen Voraussetzungen, welche für die Beratungshilfe gelten, kann auch Prozesskostenhilfe für ein gerichtliches Verfahren beantragt werden.
Prozesskostenhilfe bedeutet, man muss keine Gerichtskosten zahlen. Je nachdem, wie hoch das Einkommen ist, kann man die Verfahrenskosten entweder in Raten zahlen oder ist sogar völlig davon befreit.
Um Prozesskostenhilfe zu beantragen, muss ein spezielles Antragsformular ausgefüllt werden.
Der Antragsteller muss einen Einkommensnachweis beifügen (oder den Sozialhilfebescheid, Arbeitslosenbescheid o. Ä.), eine Kopie des Mietvertrages sowie ggf. Unterlagen über Schulden. Schließlich ist für die Gewährung von Prozesskostenhilfe immer Voraussetzung, dass der Prozess Aussicht auf Erfolg hat.
Ein Onlineformular (Link) steht Ihnen im Downloadbereich der Homepage zur Verfügung.
Das Formular zur Beantragung von Verfahrenskostenhilfe bringen Sie bitte ausgefüllt und mit Belegen zum Termin in der Anwaltskanzlei Kramer mit, wenn Sie in einem gerichtlichen Verfahren vertreten werden wollen.
Hinweis: Prozesskostenhilfe in Scheidungssachen wird vor Ablauf des Trennungsjahres nicht bewilligt, wenn keine besonderen Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind.
Hinweis für das Strafrecht: Im Rahmen einer notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger im Sinne der §§ 140ff. StPO verfügt. Der Pflichtverteidiger wird dabei von der Staatskasse bezahlt.
Dabei stellt eine Pflichtverteidigung keine Art von Prozzesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe dar. Die Frage, ob ein Pflichtverteidiger bestellt wird, ist unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Es gibt daher in strafrechtlichen Angelegenheiten keine Proesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe für das Ermittlungsverfahren und/oder Gerichtsverfahren. Lediglich eine Beratungshilfe für eine strafrechtliche Erstberatung kann auf Antrag vom zuständigen Amtsgericht bewilligt werden.